Freitag, 6. Oktober 1916

      

Anzeige im General-Anzeiger vom 6. Oktober 1916Weißkohl. Das Lebensmittelamt teilt mit, daß größere Sendungen Weißkohl zur Sauerkrautbereitung eingetroffen sind Anmeldungen werden Rathausgasse 16 erbeten. Nach dem 31. Oktober werden Anmeldungen nicht mehr entgegengenommen. Die Preise für Obst und Gemüse werden im Anzeigenteil bekanntgegeben.

Bierglas- und Bierkrugdeckel aus Zinn sind, wie schon gemeldet, beschlagnahmt; sie müssen angemeldet und abgeliefert werden. Der Oberbürgermeister erläßt in einer Bekanntmachung in dieser Zeitung die für den Stadtkreis Bonn gültigen Ausführungsbestimmungen. Danach müssen die Bierglas- und Bierkrugdeckel aus Zinn bis November auf dem vorgeschriebenen Meldeschein dem Oberbürgermeister angezeigt werden. Der Uebernahmepreis beträgt 8 M. für das Kilogramm. Es können auch andere zinnernen Eß- und Trinkgefäße freiwillig abgeliefert werden, dafür wird 6 M, das Kilogramm bezahlt. Eine Sammelstelle wird bis zum 13. November Kirschallee 23 eingerichtet.

(Bonner Zeitung, Rubrik „Aus den Städtischen Nachrichten“)

     

Preisbeschränkung für Schuhwaren. Eine Verordnung des Bundesrats vom 28. September 1916 führt, um ungewöhnliche Preiserhöhungen, wie sie vielfach vorgekommen sind, zu steuern, eine Preisbeschränkung für Schuhwaren ein. Die zulässige obere Preisgrenze ergibt sich aus der Zusammenrechnung der Gestehungskosten, eines angemessenen Anteils der allgemeinen Unkosten und eines angemessenen Gewinns. Die Grundsätze für die Berechnung dieser Bestandteile des Preises werden von der vom Reichskanzler ernannten Gutachterkommission für Schuhwarenpreise, Berlin, Leipzigerstraße 123a, aufgestellt. Die Preisbeschränkung erstreckt sich auf Schuhwaren, die ganz oder zum Teil aus Leder, Strick-, Web- und Wirkwaren, Filz oder filzartigen Stoffen bestehen. Sie ist insofern rückwirkend, als sie auf abgeschlossene, aber vor dem Inkrafttreten der Verordnung noch nicht erfüllte Lieferungsverträge Anwendung findet. Der Kettenhandel in Schuhwaren ist untersagt. Der Großhändler darf nur an Kleinhändler, diese dürfen nur an Verbraucher absetzen. Die Schuhwaren müssen vom Hersteller oder Importeur durch Angaben über Firma und Ort der Herstellung (oder eine dem Hersteller vom Gutachterausschuß zugewiesene Nummer), Kleinverkaufspreis und Zeitpunkt der Anbringung der Angaben gekennzeichnet werden. Dadurch, daß der Hersteller verpflichtet ist, für alle von ihm in den Verkehr gebrachten Schuhwaren den Klein- und Reichspreis nach Maßgabe der Reichssätze der Gutachterkommission festzusetzen und auszuzeichnen, wird eine gewisse Gleichmäßigkeit der Preise gewährleistet und gleichzeitig der Kleinhändler vor Schwierigkeiten bewahrt, die ihm bei selbständiger Preisfestsetzung durch die notwendige Kontrolle der Angemessenheit der Preise erwachsen würde. Die gleichmäßige Festsetzung der Preise bedeutet insofern keine grundsätzliche Abweichung von den bisherigen tatsächlichen Verhältnissen, als die hauptsächlichsten Gebrauchsstiefel auch im Frieden bereits von der Mehrzahl der Händler zu annähernd gleichen Preisen verkauft worden sind. [...]
  
Veranstaltungen zu besonderer Beschleunigung des Verkaufs von Schuhwaren – Ausverkäufe und Gelegenheitsverkäufe aller Art – sind verboten. Zur Vermeidung von Härten kann die Ortspolizei Ausnahmen zulassen. Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung kann nur der Reichskanzler gestatten; er kann auch die Preise für die Ausbesserung von Schuhwaren regeln. – Die Verordnung tritt abgesehen von den Vorschriften über die Kennzeichnung der Schuhwaren und den Strafbestimmungen sofort, die Strafbestimmungen mit dem dritten Tag der Verkündung, die Vorschriften über die Kennzeichnung am 25. Oktober 1916 in Kraft.

(Bonner General-Anzeiger, Rubrik „Aus Bonn“)

     

Herzliche Bitte! Die Vorsitzende des Poppelsdorfer Frauenvereins teilt mit: In den nächsten Tagen wird unser Bote mit der Sammelliste an die Türen unserer Mitbürger klopfen. Wir bitten recht herzlich, besonders auch die Freunde und Gönner des Vereins es uns durch freundliche Gaben wieder zu ermöglichen, Armen und Kranken zu helfen.

Altgummi-, Korken- und Papiersammlung. Die Vaterländischen Vereinigungen haben eine Altgummi-, Korken- und Papiersammlung in die Wege geleitet. Die Altgummi-Sammlung umfaßt folgende Gegenstände: Altgummi und zwar: Autobereifungsstoffe, vor allem Autoschläuche, auch Fahrradluftschläuche, schwimmende Abfälle, Patentgummi-Abfälle, wie Sauger, Operationshandschuhe und dergleichen. Ferner Abfälle ohne Stoffeinlage und Gummihandschuhe. Die Korken- und Papersammlung umfaßt alle derartigen Materialien. Die Sammelstelle (Fernsprecher 4875) ist in der Rote-Kreuz-Halle in der Quantiusstraße eingerichtet. Die Annahme findet dort täglich von 10 bis 12 Uhr vormittags und 2 bis 4 Uhr nachmittags statt, auch werden Anmeldungen zum Abholen der gesammelten Gegenstände angenommen. Schriftliche Anmeldungen sind „an die Rote-Kreuz-Halle Quantiusstraße“ zu richten. Der Erlös der Sammlungen dient dem Wohle unserer tapferen Krieger.

(Deutsche Reichs-Zeitung, Rubrik „Bonner Nachrichten“)