Sonntag, 24. Februar 1918

    

Neue Tabakersatzstoffe. Der Bundesrat hat neuerdings genehmigt, daß das Vermischen von Linden-, Ahorn-, Platanenblättern, Blättern der wilden und der Weinrebe und von Kastanienblättern als Ersatzstoffe bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen und tabakähnlichen Waren gestattet werden darf. Die Verwendung dieser Tabakersatzstoffe ist, worauf ausdrücklich hingewiesen wird, auf Hersteller von Tabakerzeugnissen beschränkt worden.

(Bonner Zeitung, Rubrik „Aus den Städtischen Nachrichten“)

   

Die Strafkammer Bonn verurteilte drei Männer aus Godesberg, welche in der Nacht zum 3. Oktober von ihrer Arbeitsstätte, dem Gaswerk aus, dem nahegelegenen Schlachthof einen unerlaubten Besuch abstatteten und dort aus einem Eisenbahnwaggon je 50 Pfund Aepfel stahlen, zu je 2 Wochen Gefängnis. – Einer mehrfachen Brandschatzung unterzog im Monat April der 23jährige Arbeiter Weber von hier zwei Villen in der Büchelstraße zu Godesberg, die er in Gemeinschaft mit seinen aus Bonn mitgenommenen Genossen gründlich ausplünderte. An einem Sonntag im April stieg der gemeingefährliche Einbrecher sogar am hellen Tage in die zurzeit leerstehende Villa des Oberlandesgerichtsrates Lo. ein und stahl für mehrere tausend Mark an eingemachten Lebensmitteln und häuslichen Wertgegenständen. Die Beute wurde hier in Bonn veräußert. Als der Verbrecher am nächsten Tage wieder erschien, um seinen Raubzug fortzusetzen, gelang seine Festnahme. Das Gericht verhängte gestern 2 Jahre Gefängnis über ihn und ordnete seine sofortige Inhaftierung an. […]

Eine scharfe Nachprüfung der Fahrkarten findet zurzeit vielerorts in den Personenzügen statt, um der immer mehr um sich greifenden mißbräuchlichen Benutzung höherer Wagenklassen durch Reisende mit geringwertigeren Fahrkarten zu steuern.

(Bonner General-Anzeiger, Rubrik „Aus Bonn“)

   

Kleidung der Erstkommunikanten. Das Erzbischöfliche Generalvikariat ersucht die Pfarrer und Rektoren, den Kindern im Kommunion-Unterricht zu sagen und von der Kanzel den Gläubigen zu verkünden, daß für die Feier der ersten Kommunion weder besondere Kleider noch eine bestimmte Farbe der Kleider vorgeschrieben sind, sondern daß es vollkommen genügt, wenn die Kinder in ihren gewöhnlichen Sonntagskleidern zur Feier erscheinen.

(Deutsche Reichs-Zeitung, Rubrik „Aus der Rheinprovinz. Bonn“)