Mittwoch, 8. Dezember 1915

Wegen des katholischen Feiertages Maria Empfängnis erscheint an diesem Tag in Bonn nur die protestantisch orientierte Bonner Zeitung.

    

Anzeige in der Bonner Zeitung vom 8. Dezember 1915Brotbücher als Kriegsandenken. Die Zahl der beim städtischen Mehlamt zurückverlangten alten Brotbücher beträgt mehrere Tausend. Es ist daher nicht möglich, die Bücher, wie beabsichtigt, vom 10. d. M. ab auszugeben, da der Andrang des Publikums beim Abholen der Bücher zu stark sein würde. Die Brotbücher werden daher jedem, der die Rückgabe verlangt hat, durch die Post zugesandt.

Der Handels- und Gewerbeverein hat Montag abend in einer gutbesuchten Versammlung die Maßnahmen auf dem Gebiete des gewerblichen Lebens besprochen. Es wurde u. a. erwähnt, daß der Kaufmann Waren, für die ein Höchstpreis festgesetzt werde, vorher vielfach selbst zu höheren Preisen als den Höchstpreisen eingekauft habe, daß er also Schaden erleiden müsse, und auf die hiesige Preisprüfungsstelle verwiesen, der solche Fälle unterbreitet werden müßten. Auch die Handelskammer werde etwaige Eingaben des Handels- und Gewerbevereins in dieser Angelegenheit gewiß unterstützen. Der anwesende Vorsitzende der Handelskammer, Kommerzienrat Soennecken, stellte die Unterstützung der Handelskammer in Aussicht. (...) – Es wurde ein einheitlicher Ladenschluß für die Zeit bis Weihnachten angeregt, um Licht zu sparen und auch die Angestellten zu schonen. Eine größere Anzahl von Geschäftsinhabern habe sich schon dahin geeinigt, daß bis 18. Dezember nur bis 8 Uhr abends geöffnet bleiben und nur in der letzten Woche vor Weihnachten von dem 9-Uhr-Ladenschluß, an den beiden letzten Tagen vor Weihnachten auch von dem 10-Uhr-Schluß Gebrauch gemacht werden soll und daß an den beiden Weihnachtstagen die Geschäfte überhaupt geschlossen bleiben sollen. (...)
   Der Vorstand des Handels- und Gewerbevereins hat beschlossen, sich an der Nagelung des Bonner Kriegsmals „Arndt-Eiche in Eisen“ zu beteiligen.

Verbotene Anzeigen. Wir weisen darauf hin, daß über die Veröffentlichung von Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften durch Verordnung des Gouverneurs der Festung Köln vom 2. Dezember 1915 für den Festungsbereich, also auch für Bonn, nähere Bestimmungen erlassen worden sind. Verboten sind danach Anzeigen, die ganz oder teilweise im Text chiffriert sind, Anzeigen über den Bezug beschlagnahmter Kriegsrohstoffe aus dem neutralen Ausland, Anzeigen mit der Zusage, die Uebernahme der angebotenen Arbeit habe Befreiung vom Heeresdienst zur Folge und Anzeigen über Vermittlung von Heereslieferungen. Ferner sind verboten unter Chiffre und Deckadressen: alle Anzeigen, die sich auf irgend ein Gebiet des Heeresbedarfs beziehen oder beziehen können, alle Anzeigen, die sich auf Lebensmittel oder Gegenstände des täglichen Bedarfs beziehen, alle Anzeigen, die sich auf das Anwerben männlicher Arbeiter und Angestellter für Betriebe von Heeresbedarf beziehen.

(Bonner Zeitung, Rubrik „Aus den Städtischen Nachrichten“)