Montag, 9. Juli 1917

      

Zum Besten der Uboot-Spende veranstalteten am Samstag die Schülervereine an den höheren Schulen Bonns im Stadt-Theater einen musikalischen und rezitatorischen Abend, der der guten Sache sicherlich eine namhafte Unterstützung brachte. Das Haus war ausverkauft; die mannigfachen Darbietungen wurden mit stürmischem Beifall aufgenommen. Die Vortragsfolge zeigte schon das Bestreben, den guten Zweck mit besten Mitteln zu erreichen. […]
   Mit stürmischer Begeisterung wurde Frau Elly Ney van Hoogstraten empfangen, die in liebenswürdiger Weise ihre große Kunst dem Zweck des Abends zur Verfügung gestellt hatte. […] Nicht endenwollender Beifall dankte jedesmal der Künstlerin, so daß sie sich zweimal zu einer Zugabe entschließen mußte. […]

(Bonner Zeitung, Rubrik „Aus den Städtischen Nachrichten“)

     

Einer Betrügerin ist am Samstag ein kleiner Junge, der in der Kriegsküche Essen geholt hatte, zum Opfer gefallen. Auf der Sterntorbrücke wurde der Knabe von einer jungen Frauensperson beauftragt, in ein benachbartes Haus zu gehen und ein dort auf der ersten Etage beschäftigtes Mädchen herunter zu rufen. Der Knabe führte auch den Auftrag aus und gab der Frau auf deren Wunsch das Gefäß mit dem Essen in Verwahr. Als der Junge auf die Straße zurückkam, war die Frau mit dem Essen verschwunden.

(Bonner General-Anzeiger, Rubrik „Aus Bonn“)

     

Godesberg Obst und Gemüseverkauf in der Gemeindeverkaufsstelle (Ecke Plittersdorfer- und Roonstraße): Johannisbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, Bohnen, Rübstiel, Wirsing, Kohlrabien, Möhren, Erbsen. Fortan findet außer vormittags von 8 bis 12 auch abends von 7 bis 9 Uhr ein Verkauf für die Einwohner statt, die morgens durch Arbeit am Einkauf verhindert sind. – Verkauf von Kaffeemischung, Kaffee-Ersatz und –Zusatzmitteln. Mit Zustimmung des Herrn Regierungspräsidenten wird für die Bürgermeisterei Godesberg folgendes angeordnet. 1. Kaffeemischung, Kaffee-Ersatz- und –Zusatzmittel dürfe, bis zum 15. Juli überhaupt nicht, von da ab nur gegen Abgabe des vom Bürgermeisteramte bekannt zu gebenden Abschnittes der Warenkarte und nur in den noch bekannt zu machenden Mengen an Verbraucher abgegeben und von diesen bezogen werden. 2. Diese Anordnung findet keine Anwendung auf die Abgabe in Krankenhäuser, Gast-, Schank-, Kaffee- und Speisewirtschaften zum sofortigen Genuß an Ort und Stelle. 3. Die im Besitz des Handels befindlichen Mengen vorgenannter Art sind dem Lebensmittelamte der Bürgermeisterei bis zum 12. Juli nach Formular, das am 9. Juli in Zimmer Nr. 7 des Rathauses ausgegeben wird, anzuzeigen. Ebenfalls sind die genannten Waren, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in den Bürgermeistereibezirk eingeführt werden sofort nach Sorten und Mengen dem Lebensmittelamte schriftlich anzuzeigen. 4. Zuwiderhandlungen oder Unterlassungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. […]

(Deutsche Reichs-Zeitung, Rubrik „Von Nah und Fern“)